Virtuelle Beteiligungen

Virtuelle Beteiligungen sind keine echten Kapitalbeteiligungen. Von virtuellen Beteiligungen spricht man, wenn Mitarbeiter Rechte erhalten, die wie echte Beteiligungen wirken sollen, ohne dass tatsächlich eine echte Beteiligung vorliegt. Beispiel: Mitarbeiter werden „virtuelle Aktien“ zugeteilt. Damit erhalten sie keine echten Aktien, sie werden nur so gestallt, als hätten sie tatsächlich Aktien erhalten. Echte Aktien können später verkauft werden, virtuelle Aktien nicht. Dafür erhält der Mitarbeiter bei virtuellen Aktien den Gegenwert aus der Differenz zwischen „Verkauf“ und „Ankauf“. Dieser Wert ist für die Mitarbeiter ein Lohnzufluss, er ist entsprechend zu versteuern.

Varianten der virtuellen Beteiligungen

Bei den virtuellen Beteiligungen gibt es zahlreiche Varianten, ob so genannte „Phantom Stocks“ oder „SAR – Stock Appreciation Rights“. Dabei wird danach unterschieden, ob die Mitarbeiter z.B. nur an dem Wertzuwachs (steigende Kurse) und dem evtl. Verlust virtuell beteiligt werden sollen, oder ob die virtuelle Beteiligung auch eine (virtuelle) Dividende erfasst. Entsprechendes gilt für Optionsprogramme zum Erwerb von (virtuellen) Beteiligungen. Hierbei gilt es zahlreiche steuerliche und rechtliche Implikationen zu erkennen und die entsprechende Modell zielgenau und sicher zu gestalten.