Gesetz und Rechtsprechung

Neben steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften müssen zahlreiche weitere Vorgaben geprüft und eingehalten werden.

Kreditwesengesetz

Insbesondere bei Modellen mit Darlehen (z.B. Mitarbeiterdarlehen oder Schuldverschreibungen) kommt es schnell zu Kollisionen mit dem KWG. Bei einer fehlerhaften Modellgestaltung können verbotene Einlagengeschäfte vorliegen. So sind z.B. Einlagengeschäfte mit Mitarbeitern nach § 3 KWG absolut verboten.

Kapitalmarktrecht

Modelle für Mitarbeiterbeteiligungen müssen auch die Vorschriften des Werpapierprospektgesetzes (WpPG) bzw. der EU-Prospektverordnung (EU 2017/1129 vom 14.06.2017) beachten, sofern Wertpapiere angeboten werden (Aktien, Genussscheine o.ä.). Aber auch bei anderen Anlageformen, wie z.B. bei GmbH-Anteilen oder Genussrechten müssen die Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) beachtet werden. Hintergrund sind die Ausnahme für Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen Arbeitnehmer, die unter bestimmten Bedingungen genutzt werden können.

Arbeitsrecht (individual)

Zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften müssen geprüft werden. Dabei ist zunächst zu klären, wer bei einem Modell für eine Mitarbeiterbeteiligung überhaupt als Arbeitnehmer des Unternehmens gilt. Das kling einfach, ist es aber (leider) nicht. Was ist z.B. mit Rentnern, Mitarbeitern in Elternzeit, Vorruheständlern? Müssen sie berücksichtigt werden?

Auch der Exit aus Beteiligungsprogrammen muss gut vorbereitet sein. Die Formulierung von Freiwilligkeitsvorbehalten oder Widerrufsmöglichkeiten muss gut vorbereitet werden

Arbeitsrecht (kollektiv) – BetrVG

Mitarbeiterbeteiligungen können der Mitbestimmung unterliegen. Solche Fälle sind genau zu prüfen, Modelle sind dann ggf. mit dem Betriebsrat abzustimmen. Hierbei können sich auch Vorteile bieten, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat besteht. Dann sind z.B. Betriebsvereinbarungen sinnvolle Mittel um Programme für Mitarbeiterbeteiligungen umzusetzen.

Unternehmensverträge

Bestehen bereits Unternehmensverträge, ist genau abzustimmen, ob Modelle zur Mitarbeiterbeteiligung damit kollidieren (Stichwort: Verwässerung) und ob solche Verträge geändert oder ergänzt werden müssen. Dies gilt z.B. wenn Mitarbeiter oder eine Beteiligungsgesellschaft der Mitarbeiter als neue Gesellschafter aufgenommen werden.