Fondsstandortgesetz – Der Bundesrat hat zugestimmt

Auch der Bundesrat hat dem Fondsstandortgesetz zugestimmt. Damit tritt das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterbeteiligung zum 01.07.2021 in Kraft (BGBl I vom 03.06.2021, 2021, S. 1498 ff).

Der Bundesrat hat dem Bundestag dabei ergänzende Forderungen übermittelt. Aus Sicht des Bundesrats besteht weiterer Anpassungsbedarf (Bundesrat Drucksache 354/1/21). Der Freibetrag soll für Start-Up-Unternehmen von 1.440 € auf 3.000 € erhöht werden, die „Altersgrenze“ für Start-Up-Unternehmen soll auf 15 Jahre ausgeweitet werden, die Haltefrist soll auf 15 Jahre verlängert werden, die Steuer- und Sozialversicherungspflicht soll zudem synchronisiert werden.

Die Stellungnahme finden Sie hier:

Dem können wir nur zustimmen.

Fondsstandortgesetz – Bundestag: Erhöhung der steuerlichen Freigrenze auf 1.440 € und Förderung von Start-Up-Unternehmen

Der Bundestag hat am 22.04.2021 ein Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland verabschiedet. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Neuregelungen:

  1. Der steuerfreie Betrag für Mitarbeiterbeteiligungen gem. § 3 Nr. 39 EStG wird von 360 € pro Jahr auf 1.440 € pro Jahr erhöht. Unternehmen können ihre Mitarbeiter daher demnächst mit bis zu 1.400 € steuer- und sozialabgabenfrei am Unternehmen beteiligen.
  2. Zur weiteren Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen, insbesondere in Start-Up-Unternehmen, wird ein neuer § 19a EStG geschaffen. Danach werden Einkünfte aus der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen erst zu einem späteren Zeitpunkt (bis zu 12 Jahre nach Übertragung) besteuert. Damit wird eine so genannte dry-income-Besteuerung vermieden.

Der Bundesrat hat dieser Regelung zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 01.07.2021 in Kraft.