Steuerliche Vorschriften müssen bei der Modellgestaltung beachtet werden. Zudem müssen bei den verschiedenen Modellen die Vorschriften des Gesellschafts-, Handels und Steuerrecht aufeinander abgestimmt werden.
Bilanzierung
Die Auswirkungen von Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitern auf die Bilanz können ganz unterschiedlich sein und differenziert gestaltet werden.
Neben den klassischen Beteiligungen mit Eigenkapitalcharakter, wie z.B. echte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (z.B. GmbH-Anteile), können auch Beteiligungen angeboten werden, die bilanziell als Eigenkapital gelten, bei denen die jährlichen Zahlungen an die Mitarbeiter gleichwohl steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Steuerliche Förderung
Mitarbeiterbeteiligungen können steuerlich gem. § 3 Nr. 39 EStG seit dem 01.07.2021 pro Jahr bis zu 1.440 € gefördert werden (steuerfreie Leistung des Arbeitgebers). Dies kann auch durch eine Entgeltumwandlung gestaltet werden. Falls es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, kann der Betrag auch ohne Sozialabgaben gezahlt werden.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Fondsstandortgesetzes einen neuen § 19a EStG beschlossen. Damit werden Mitarbeiterbeteiligungen in Start-Up-Unternehmen gefördert. Diese Förderung betrifft alle Modelle mit einer Beteiligung an dem Unternehmen, nicht gefördert werden reine schuldrechtliche Modelle (z.B. virtuelle Beteiligungen).
Laufende Besteuerung
Die laufende Besteuerung bei Mitarbeiterbeteiligungen ist leider kompliziert. Die laufenden Einkünfte können, je nach Modellgestaltung, bei den Mitarbeitern z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sein.
Die Besteuerung die dem Unternehmen kann ebenfalls unterschiedlich ausfallen. Dies gilt für die Frage, ob Zahlungen an Mitarbeiter als Betriebsausgaben abziehbar sind (bei Modellen auf der Basis von Kapitaleinkünften) oder ob Kapitalertragsteuer abgeführt werden muss.
Besondere steuerliche Prüfungen sind erforderlich, wenn Mitarbeiter im Rahmen eines Konzerns an bestimmten Gesellschaften, mit denen kein Arbeitsverhältnis besteht, beteiligt werden.